Staatliche Förderung

Vom Bund gibt es umfangreiche Unterstützung für Investitionen in Energieeffizienz, Ressourceneffizienz und Prozesswärme aus erneuerbaren Energien sowie bei der Entwicklung von Transformationskonzepten zur Treibhausgasneutralität.

Mit der Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft steht den Unternehmen in Deutschland ein vereinfachtes und technologieoffenes Förderprogramm zur Verfügung, das zum 01.11.2021 novelliert und erweitert wurde. Neu sind die Fördergegenstände Ressourceneffizienz und Transformationskonzepte. Zudem wurden einzelne Förderquoten erhöht und Förderdeckel und modulspezifische Erweiterungen sind in Kraft getreten. Das Förderprogramm können private Unternehmen aller Branchen und Größen, kommunale Unternehmen, Energiedienstleister sowie Freiberufler in Anspruch nehmen.

Investitionspaket aus fünf Modulen und Förderwettbewerb

Insgesamt stehen interessierten Unternehmen fünf Fördermodule und ein Förderwettbewerb zur Auswahl. Sie wurden von der Bundesregierung bewusst akteurs-, sektor- und technologieoffen ausgestaltet. So soll das Förderpaket für möglichst viele Unternehmen und die hohe Bandbreite unternehmensspezifischer Energie- und Ressourceneffizienzmaßnahmen geöffnet werden. Bei der zu beantragenden Investitionsförderung können die Unternehmen wählen: entweder kann ein Investitionszuschuss beim BAFA, ein Tilgungszuschuss für einen Kredit bei der KfW oder im Förderwettbewerb ein Investitionszuschuss bei der VDI/VDE-IT beantragt werden. Für die Beratungsförderung zur Erstellung von Transformationskonzepten ist ein Zuschuss über den Projektträger VDI/VDE-IT zu beantragen (Details siehe Infobox zu Modul 5).

Diese Grafik zeigt die Fördertatbestände im Überblick:

Gefördert werden investive Einzelmaßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz von industriellen und gewerblichen Anlagen und Prozessen durch den Einsatz hocheffizienter und am Markt verfügbarer Technologien. Das Netto-Investitionsvolumen für Einzelmaßnahmen, einschließlich Nebenkosten, muss mindestens 2.000 EUR betragen. Förderfähig sind eine oder mehrere Investitionen eines Antragstellers zum Ersatz oder zur Neuanschaffung von nachweislich hocheffizienten Anlagen bzw. Aggregaten für die industrielle und gewerbliche Anwendung. Dazu gehören insbesondere in folgende Technologiekategorien: Elektrische Motoren, Frequenzumrichter und Antriebe, Pumpen für die industrielle und gewerbliche Anwendung, Ventilatoren, Druckluftanlagen, Anlagen zur Abwärmenutzung bzw. Wärmerückgewinnung, Dämmung von industriellen Anlagen bzw. Anlagenteilen.

Durch dieses Modul werden Maßnahmen zur Prozesswärmebereitstellung aus Solarkollektoranlagen, Biomasse-Anlagen und Wärmepumpen gefördert. Förderfähig sind Maßnahmen, die die technischen Mindestanforderungen gemäß Merkblatt „Prozesswärme” erfüllen. Zu den förderfähigen Kosten zählen auch Kosten für die Einbindung des Systems in den vorhandenen Prozess, sowie Kosten für die zur Ertragsüberwachung und Fehlererkennung installierten Mess- und Datenerfassungseinrichtungen. Im Rahmen der Novellierung 2021 wurden zudem die zulässigen Brennstoffe für Biomasseanlagen konkretisiert.

Förderfähig sind der Erwerb, die Installation und Inbetriebnahme von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik sowie Sensorik zum Monitoring und zur effizienten Regelung von Energie- und Materialströmen in Zusammenhang mit der Einrichtung oder Anwendung eines Energie- oder Umweltmanagementsystem.

Förderfähig sind zudem der Erwerb und die Installation einer gelisteten Energiemanagement-Software auf Grundlage der DIN ES ISO 50001 sowie die Schulung des Personals durch Dritte im Umgang mit der Software soweit sie im direkten Zusammenhang mit Anlagen und Prozessen stehen.

Gefördert werden investive Maßnahmen zur energetischen und ressourcenorientierten Optimierung von industriellen und gewerblichen Anlagen und Prozessen, die zur Erhöhung der Energie- oder Ressourceneffizienz beziehungsweise zur Senkung des Energie- oder Ressourcenverbrauchs in Unternehmen beitragen. Diese können auch Maßnahmen in zuvor genannten Modulen einschließen.
Die Amortisationszeit des gesamten Vorhabens muss ohne Inanspruchnahme einer Förderung insgesamt mehr als drei Jahre betragen.
Förderfähig sind insbesondere:

  1. Prozess- und Verfahrensumstellungen auf effiziente Technologien sowie die energetische oder ressourcenorientierte Optimierung von Produktionsprozessen wie z. B. Einsatz energieeffizienter Anlagen und Maschinen oder Austausch einzelner Komponenten, energie- oder ressourceneffiziente Änderung der Prozessführung oder des Verfahrens, Optimierung der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik inklusive Energiemanagementsoftware.
  2. Maßnahmen zur Nutzung von Abwärme, die durch Prozesse entsteht wie z. B. Einbindung der Abwärme zur Bereitstellung von Wärme inklusive aller hierfür erforderlichen Maßnahmen an der Anlagen- oder Gebäudetechnik, Einspeisung in Wärmenetze inklusive der Verbindungsleitungen, Verstromung von Abwärme (z. B. Organic Rankine Cycle-Technologie – ORC).
  3. Maßnahmen an Anlagen zur Wärmeversorgung, Kühlung und Belüftung sind förderfähig, sofern diese überwiegend direkt für Prozesse zur Herstellung, Weiterverarbeitung oder Veredelung von Produkten eingesetzt werden.
  4. Maßnahmen zur energieeffizienten Bereitstellung von Prozesswärme oder -kälte wie z. B. energieeffiziente Wärme- und Kälteerzeuger, Optimierung der Wärme- oder Kältespeicherung.
  5. Maßnahmen zur Vermeidung von Energie- oder Ressourcenverlusten im Produktionsprozess wie z.B. Dämmung von Anlagen und Verteilleitungen, hydraulische Optimierung, Erneuerung von Druckluftleitungen oder die Vermeidung von Produktionsabfällen.

Anlagen und bauliche Maßnahmen, die nicht eindeutig und überwiegend einem Prozess zugeordnet werden können oder in den Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) fallen, sind nicht Gegenstand der Förderung.

Förderfähig sind darüber hinaus Kosten für die Erstellung eines Einsparkonzepts auf Grundlage der nachfolgenden Voraussetzungen und die Umsetzungsbegleitung der geförderten Investitionsmaßnahme durch externe Energieberater. Das Einsparkonzept muss das beantragte Vorhaben sowie die mit dem Vorhaben einhergehenden Einsparungen an Endenergie und/oder Ressourcen bzw. an CO2 – Emissionen abbilden. Es sind ausschließlich Einsparkonzepte zugelassen, die durch einen Energieberater erstellt wurden, der vom BAFA für das Förderprogramm „Bundesförderung der Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme: Modul 1 (Energieaudit)” zugelassen ist. Sofern das antragstellende Unternehmen über ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem nach DIN ISO 50001/EMAS verfügt, kann es das Einsparkonzept auch unternehmensintern ohne Energieberater erstellen.

Gefördert wird die Erstellung und (wahlweise) Zertifizierung einer CO2-Bilanz für einen (oder mehrere) Standort(e) eines Unternehmens oder einer Gruppe von Unternehmen oder Unternehmensstandorten (Konvoi), falls sich alle Standorte innerhalb Deutschlands befinden. Einbegriffen sind darin die Kosten für Energieberater und andere Beratungskosten im Zusammenhang mit der Erstellung des Transformationskonzeptes, wie z. B. der Einführung von Umsetzungsprozessen im Unternehmen (Klimaschutzmanagement) oder der Beratung von Unternehmen innerhalb der eigenen Lieferkette. Auch Kosten für erforderliche Messungen, Datenerhebungen und Datenbeschaffung zur Erstellung des Transformationskonzeptes sind förderfähig. Eigenleistungen des Antragsstellers sind hingegen nicht förderfähig. Das Transformationskonzept muss neben einer aktuellen CO2-Bilanz, einem langfristigen betrieblichen Klimaschutzziel sowie einem Maßnahmenplan zur Zielerreichung auch mindestens ein Einsparkonzept für ein konkretes Vorhaben im Rahmen des Modul 4 oder Förderwettbewerbs des EEW beinhalten.

Mindestens 30 Prozent und maximal 15 Millionen Euro Förderung

Bei den Modulen 1, 3 und 4 beträgt der Fördersatz jeweils 30 %. Eine Ausnahme in Modul 4 bilden Maßnahmen zur außerbetrieblichen Abwärmenutzung, bei denen der Fördersatz 40 % beträgt. Maßnahmen zur Prozesswärmebereitstellung aus erneuerbaren Energien (Modul 2) werden mit 45 % der förderfähigen Investitionsausgaben gefördert. Kleine und mittlere Unternehmen erhalten zusätzlich einen Bonus in Höhe von 10 % auf die förderfähigen Kosten.

Die Förderung ist bei Querschnittstechnologien (Modul 1) auf 200.000 EUR pro Vorhaben begrenzt, in den Modulen 2 bis 4 auf maximal 15 Mio. EUR pro Vorhaben.

Die Förderung von Transformationskonzepten (Modul 5) beträgt bis zu 60 % der Beratungskosten – maximal jedoch 80.000 € pro Vorhaben.

Förderwettbewerb Energie- und Ressourceneffizienz: Technologieoffene Förderung von Investitionen, die Strom-, Wärme- oder Ressourceneffizienz steigern

Gefördert werden die gleichen Fördergegenstände wie im Modul 4 des Förderprogramms, aber mit einer Chance auf höhere Fördersätze und ohne einen Förderdeckel, der im Modul 4 die Höhe der Förderung beschränkt.

Der Förderwettbewerb Energie- und Ressourceneffizienz funktioniert grundsätzlich wie ein klassisches Förderprogramm. Er wird jedoch ergänzt um eine wettbewerbliche Komponente: Die Förderentscheidung orientiert sich an der sogenannten Fördereffizienz (Wettbewerbskriterium). Diese setzt die beantragte Fördersumme ins Verhältnis zur erwarteten CO2-Einsparung ("Förder-Euro" pro erreichter CO2-Einsparung pro Jahr). Je höher die Einsparung oder je geringer die beantragte Förderung ist, desto besser ist die Fördereffizienz und damit die Chance, zu den geförderten Projekten einer Wettbewerbsrunde zu gehören.
Der Antragsteller entscheidet somit selbst, mit welchen Maßnahmen die Energie- und Ressourceneffizienz in seinem Unternehmen verbessert werden soll und welche Förderung er für sein Projekt erhalten möchte. Der Wettbewerb zwischen den Projekten entscheidet dann anhand der im Antrag ausgewiesenen Fördereffizienz, welche Projekte eine Förderung erhalten. Ein Fördereffizienz-Rechner steht online auf der Webseite www.wettbewerb-energieeffizienz.de zur Verfügung.

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt. Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 60% der förderfähigen Kosten. Die Förderung ist auf maximal 10 Mio. EUR pro Vorhaben begrenzt. Da das Förderkonzept des Wettbewerbs allgemein und nicht selektiv ausgestaltet ist, sind die darüber erhaltenen Zuwendungen nicht als staatliche Beihilfe einzustufen (keine Beschränkung auf AGVO oder De-minimis).

Förderfähige Kosten

Die Zuschüsse werden als Anteilsfinanzierung auf Basis von festgelegten Prozentsätzen gewährt. Bemessungsgrundlage für die Höhe der Fördersumme sind die förderfähigen Investitionsausgaben.

Welche Investitionsausgaben sind förderfähig?

Diese Arbeitshilfe unterstützt Sie dabei, die förderfähigen Kosten Ihres Investitionsvorhabens zu ermitteln bzw. von den nicht förderfähigen Kosten zu unterscheiden:

Bild: GettyImages/Ekachai Lohacamonchai-EyeEm